TOPTHEMA

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Veröffentlicht von:

Hilfe und Beratung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Professionelle Hilfe und Beratung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse (Filesharing / p2p) erhalten haben, so werden wir Ihnen gerne weiter helfen. Nutzen Sie einfach unser umfangreiches Informationsangebot zu Abmahnungen u.a. durch die Kanzleien Waldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte, Kornmeier und Partner, Nümann + Lang, Sasse und Partner, FAREDS, U+C Rechtsanwälte um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, so können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung aus mehreren tausend Beratungen. Wir beraten Sie bundesweit und unkompliziert – per Telefon, Email oder im persönlichen Gesprächstermin. Wir helfen Ihnen dabei, Kostenrisiken zu minimieren – zu einem fairen Pauschalhonorar für die gesamte außergerichtliche Interessenwahrnehmung.

So erreichen Sie uns:

     
per Telefon: 08161 48690
 
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freistag
10:00 – 12:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr 10:00 – 12:00 Uhr
15:00 – 17:00 Uhr 15:00 – 17:00 Uhr   15:00 – 17:00 Uhr  
     
Außerhalb unserer Telefonzeiten erreichen Sie uns per Email:
abmahnung@rae-altersberger.de

Vollständigen Artikel anzeigen

TOPTHEMA

Beratungskosten

Veröffentlicht von:

Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, sich vor Erteilung des Mandates über die anfallenden Kosten bei einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen (Filesharing) zu informieren. Anstelle der sich nach dem Gegenstandswert bemessenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bieten wir günstigere pauschale Honorare an, die sich nach dem erwarteten Arbeitsaufwand und der Forderungshöhe bemessen. Sämtliche Angaben verstehen sich jeweils inklusive der anfallenden Mehrwertsteuer und decken die gesamte außergerichtliche Fallbearbeitung (Beratung und Vertretung gegenüber der Gegenseite) durch spezialisierte Anwälte unabhängig von Zeit- und Arbeitsaufwand ab.

Vollständigen Artikel anzeigen

OLG Hamburg: Angabe vom Grundpreis bei eBay

Veröffentlicht von:

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 U 274/11 entschieden, dass Grundpreis-Angaben auf eBay in unmittelbarer Nähe zum Endpreis erfolgen müssen.

In dem konkreten Fall befand sich die Grundpreis-Angabe des Beklagten nur im unteren Teil des eBay Angebotes, jedoch nicht neben der Endpreisangabe beim sog. “Sofort-Kaufen”-Button. Die Richter werteten dies als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV, der zugleich eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Die gesetzlich geforderte “unmittelbare Nähe” erfordere, dass beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Grundpreisangabe “direkt dabei” oder “so nahe wie möglich” zum Endpreis erfolge. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Verbraucher die Preisgestaltung des Händlers nachvollziehen könne. Nur so besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, einen Preisvergleich mit anderen Angeboten vorzunehmen.

OLG Hamm: Unvollständige Firmen-Angaben in Werbeprospekten wettbewerbswidrig

Veröffentlicht von:

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.01.2013, Az.: I-4 U 61/12 entschieden, dass bei einer Prospektwerbung der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden müssen.

Darunter sei die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Mutterkonzerns zu verstehen. Nicht ausreichend sei es, wenn lediglich einzelne Filialen (Niederlassungen) genannt werden. Eine solche Praxis stelle einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar und sei folglich als ein Irreführen durch Unterlassen zu bewerten.

OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit Doktor-Titeln kann wettbewerbswidrig sein

Veröffentlicht von:

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az.: 6 U 28/12 entschieden, dass eine Werbung unlauter ist, wenn eine Heilpraktikerschule unter der Bezeichnung “Heilpraktikerschule Dr. …” auftritt, der verwendete Doktortitel aber nicht aus dem Bereich der Medizin, sondern vielmehr aus dem der Chemie stammt.

Eine solche Werbung sei als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG einzustufen, da beim angesprochenen Publikum der Eindruck erweckt werde, bei dem Beklagten würde es sich um einen Doktor der Medizin und nicht der Chemie handeln. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (potentielle Besucher einer Heilpraktikerschule) der erzeugten Fehlvorstellung erliegen. Hierdurch wird der Verbraucher getäuscht und in die Irre geführt.

LG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit von Apple’s Datenschutz-Klauseln

Veröffentlicht von:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/1 entschieden, dass insgesamt acht Datenschutz-Klauseln von Apple nicht mit deutschem Recht vereinbar sind.

Die von Apple verwendete “Datenschutz-Vereinbarung” gegenüber Verbrauchern hielten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht statt. Die einzelnen Klauseln befassten sich v.a. mit dem Erheben sowie der Nutzung personenbezogener Daten von Kunden.

Das Berliner Gericht bewertete die verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen als wettbewerbswidrig. Beispielhaft hierzu Klausel 3; diese lautete: ” (…) Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzvereinbarung nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.”

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klausel wettbewerbswidrig. Sie differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Datenbeständen. Umfasst seien sowohl Daten, die der Verbraucher im Rahmen eines Bestellprozesses übermittelt, als auch die Daten der Nutzung eines Telemediendienstes. Damit stelle die Klausel eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht worden sei.

Eine andere Klausel (Nr. 4) benannte den genauen Zweck der Datenerhebung nicht. Außerdem sei für den Verbraucher nicht ersichtlich gewesen, auf welche Weise Apple die gewonnen Kundendaten nutzen werde. Dies verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG, §§ 12, 13, 14 TMG.

LG Bonn: Unzulässige Identitätstäuschung durch Headhunter

Veröffentlicht von:

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12 entschieden, dass der Anruf eines sog. “Headhunters” unter falscher Identitätsangabe eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG gegenüber dem Arbeitgeber darstellt.

Grundsätzlich sind telefonische Abwerbeversuche eines Headhunters am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit erlaubt. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 221/01). Allerdings darf das Gespräch nur kurz sein: Der Headhunter darf sich nach dem Interesse an einem Wechsel des Kandidaten erkundigen und die zu vergebende Stelle kurz vorstellen – der Rest muss außerhalb von Arbeitsplatz und -zeit besprochen werden. Der betroffene Arbeitgeber muss den Abwerbeversuch seines Mitarbeiters dulden.

Im vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Headhunter in der Telefonzentrale eine falsche Identität angegeben hatte, um zum gewünschten Mitarbeiter durchgestellt zu werden. Erst als er den gesuchten Mitarbeiter am Telefon hatte, gab er seine wahre Identität und seine Absichten bekannt. Der betroffene Arbeitgeber wehrte sich gegen diese Vorgehensweise und bekam vor dem Landgericht Recht. Das Gericht hierzu: “Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt”.

OLG Frankfurt a.M.: Beweislast für Einwilligung bei Telefonwerbung

Veröffentlicht von:

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.12.2012, Az.: 6 U 133/11 entschieden, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Werbeeinwilligung für Telefonanrufen bei dem werbenden Unternehmen liegt.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte bei einem privat genutzten Festnetzanschluss angerufen bzw. anrufen lassen um der Anschlussinhaberin einen “attraktiven” Telefontarif vorzustellen.

Ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers handelt es sich hierbei um eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG in Form der unzumutbaren Belästigung.

Strittig war nun, ob eine vorherige Einwilligung zu Werbeanrufen im Rahmen eines früheren Gewinnspiels erteilt wurde oder nicht. Die Klägerin, ein Mitbewerber im Telekommunikationsdienstleistungsbereich, bestritt dies. Daraufhin vernahm das Gericht die angerufene Telefonanschlussinhaberin als Zeugin. Die Vernehmung brachte aber nicht wirklich Licht ins Dunkle, da die Zeugin sich nicht sicher war, ob sie an dem vorangegangenen Gewinnspiel teilgenommen habe.

Die Richter entschieden, dass Zweifel zu Lasten des werbenden Unternehmens gehen. Das Gericht wörtlich: “die Beklagte hätte weitere Indizien vorlegen müssen, die dem Gericht die subjektive Überzeugung verschaffen konnten, dass die Zeugin an dem o. g. Gewinnspiel teilgenommen hat. Das ist aber nicht geschehen”. Die Beweislast lag somit beim werbenden Unternehmen.

LG Berlin: 14 Bewertungen in einem Jahr begründen Unternehmereigenschaft

Veröffentlicht von:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 20.2.2013, Az. 97 O 147/12, entschieden, dass bereits 14 Verkäuferbewertungen in einem Jahr bei eBay ein gewerbliches Handeln begründen können.

Im konkreten Fall hatte eine bei eBay registrierte gewerbliche Händlerin von Elektroartikeln einen anderen gewerblichen Händler von Elektroartikeln auf eBay abgemahnt. Grund war ein angeblicher Verstoß gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Nachdem der abgemahnte Händler die Abmahnung zurückweisen ließ, erwirkte die Händlerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin.

Problematisch war im konkreten Fall, dass das eBay-Profil der Händlerin nur 14 Bewertungen auswies, die innerhalb eines Jahres angesammelt worden waren. Zudem führte die vermeintliche Händlerin weder Briefkasten noch Klingelschild unter der angegeben Geschäftsanschrift, auch beim Gewerbeaufsichtsamt existierte kein Eintrag zu ihrem vermeintlichen Gewerbe. Nicht einmal eine Internetseite oder Telefonnummer, unter der die Händlerin kontaktiert werden hätte können, war vorhanden, so dass ein Verdacht auf Rechtsmissbrauch der Abmahntätigkeit bestand. Denn damit war fraglich, ob die Händerlin tatsächlich gewerblichen Handel betrieb ud damit Mitbewerberin war.

Das LG Berlin sah über diese Argumente jedoch hinweg und bestätigte die einstweilige Verfügung.

Abmahnung – rka Reichelt Klute Aßmann – Tomb Raider

Veröffentlicht von:

Abmahnende Kanzlei: rka Reichelt Klute Aßmann

Rechteinhaber: Koch Media GmbH

Betroffenes Werk: Tomb Raider

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Vollständigen Artikel anzeigen

Abmahnung – FAREDS – Niels van Gogh vs. Daniel Strauss – Can you feel it

Veröffentlicht von:

Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: Niels Eiterer

Betroffenes Werk: Niels van Gogh vs. Daniel Strauss – Can you feel it

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Vollständigen Artikel anzeigen

Abmahnung – FAREDS – Elif – Unter meiner Haut

Veröffentlicht von:

Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: Thomas Olbrich

Betroffenes Werk: Elif – Unter meiner Haut

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Vollständigen Artikel anzeigen

OLG Koblenz: Wettbewerbswidrige Werbung mit “Cellulite-Vorbeugung” und “Kräftigung der Muskulatur”

Veröffentlicht von:

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12 entschieden, dass derjenige, der für ein Produkt mit gesundheitsfördernder Werbung wirbt, dies auch hinreichend belegen können muss, andernfalls die Werbung wettbewerbswidrig ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin wurden u.a. folgende Aussagen bezogen auf das beworbene Produkt (Sandale) getroffen: “hilft Cellulite vorzubeugen”, “kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen” oder “unterstützt eine gute Haltung”.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die angeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Daraufhin wurde die Beklagte verurteilt, die entsprechende Werbung zu unterlassen. Das Verhalten der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Gericht machte deutlich, dass bei einer Werbeaussage, die die gesundheitliche Wirkung von Produkten besonders herausstellt, besonders strenge Anforderungen für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der getroffenen Aussage gelten muss. Falls eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich nicht belegt werden kann, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend.

BGH: Neuverträge mit Aktionsbonus

Veröffentlicht von:

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 17.04.2013, Az.: VIII ZR 225/12 sowie Az.: VIII ZR 246/12 entschieden, dass ein Stromlieferant einen vertraglich zugesicherten Aktionsbonus zahlen muss, wenn die verwendete AGB-Klausel mehrdeutig ist.

In beiden Verfahren sahen die allg. Geschäftsbedingungen der Stromlieferanten vor:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.”

Beide Kläger kündigten den Vertrag zum Ablauf des ersten Vertragsjahres. In der Schlussrechnung wurde der Bonus dann nicht berücksichtigt, wogegen sich die Kläger gerichtlich zur Wehr setzten. Während die Berufungsgerichte die Klagen abwiesen, folgte der BGH in seiner Revision den Anträgen der Klägerseite. Das Gericht hat entschieden, “dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat.”

Es handelt sich um eine mehrdeutige AGB-Klausel die der Auslegung bedarf. Nach § 305 Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

OLG Hamm: “Produkt des Jahres”-Werbaussage ohne Erläuterungen unzulässig

Veröffentlicht von:

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.08.2012, Az.: I-4 U 59/12 entschieden, dass ein Händler die getroffene Werbeaussage “Produkt des Jahres” angemessen belegen können muss.

Der Beklagte verkaufte über seine Online-Plattform u.a. Staubsauer und entsprechendes Produktzubehör. Hierbei wurde ein Staubsauger als “Produkt des Jahres” angepriesen. Dazu wurde erläutert, dass die Ware in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern im März 2010 zum Produkt des Jahres gewählt wurde.

Die Richter am OLG rügten die lückenhafte Erläuterung. Das Gericht wörtlich: “Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum “Produkt des Jahres” genügte es insoweit gerade nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen.”

Da wesentliche Informationen dem Verbraucher vorenthalten wurden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung treffen zu können, lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor.

AG Minden: Unzulässige Verlängerungsklausel bei Online-Verträgen

Veröffentlicht von:

Das AG Minden hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 entschieden, dass eine Klausel, die erst versteckt über die tatsächliche Laufzeit eines Vertrages informiert, nicht Bestandteil des Vertrages wird, § 305c Abs. 1 BGB.

Der Beklagte wählte bei der Klägerin online eine Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückte auf den Button “Basis-Anzeige wählen”. In diesem Zeitpunkt konnte der Kunde – wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen. Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Dies führt dazu, “dass der Vertragspartner der Klägerin bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen muss, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons “zurück” Informationen über die Vertragsdauer befinden.” Die Klausel sei somit überraschend. Die Laufzeit eines Vertrages sei ein wesentlicher Bestandteil. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt in den Verbraucherinformationen versteckt befindet, die er im Rahmen des Bestellvorgangs nicht angezeigt bekommt.

OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz einer Internetseite nur unter bestimmten Voraussetzungen

Veröffentlicht von:

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10, entschieden, dass eine Internetseite nur dann urheberrechtlich schützenswert ist, wenn sie ein ausreichendes Maß an künstlerischer Eigenleistung bzw. Individualität aufweist.

Das Gericht war im konkreten Fall der Ansicht, dass urheberrechtlicher Schutz sich nicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG ergebe. So genüge es nicht, dass die Klägerin die Verwendung eines bestimmten Programmes oder einer bestimmten Programmiersprache geltend mache.

Das Gericht stufte den Inhalt der Internetseite auch nicht als Sachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein. Insoweit machte das OLG Hamburg deutlich, dass es sich bei den sprachlichen Inhalten der Internetseite ausschließlich um Adressangaben, Firmennamen und Stichwörter für die Unterseiten gehandelt habe. Daher handle es sich nur um eine einfache Aneinanderreihung weniger Begriffe, so dass selbst nach den Grundsätzen der “Kleinen Münze” die Anforderungen an die persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erfüllt seien.

Das OLG Hamburg prüfte ferner, ob die Voraussetzungen eines schutzfähigen Kunstwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gegeben waren. Die insoweit geforderte Schöpfhöhe verlangt eine gewisse kreative gedankliche Leistung künstlerischer Art. Gemeint ist damit eine individuelle Prägung des Werkes. Auch hieran fehlte es vorliegend, denn der kopierte Quellcode war verhältnismäßig einfach gehalten. Das Gericht wertete die Internetseite als dem durchschnittlichen Können eines Webseitengestalters entsprechend. Auch Farbwahl und Design der Seite konnten keine schützenswerte Eigentümlichkeit begründen.

Notwendig für einen urheberrechtlichen Schutz ist stets eine gewisse Schöpfhöhe.