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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Abmahnung wegen unerlaubter Email-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Unternehmer bedienen sich gerne der Zusendung von Werbemails, um auf ihre Produkte, Dienstleistungen oder Internetpräsenzen hinzuweisen. Dass für derartige Email-Werbung in rechtlicher Hinsicht einige Regeln gelten, wird dabei oft übersehen. Dabei vertritt der BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07, einen recht weiten Begriff dazu, wann von Werbung auszugehen ist:

„Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/ 114/ EG über irreführende und vergleichende Werbung). Dazu zählt auch die in Rede stehende E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt.“

Wer unverlangt Werbemails zustellt kann abgemahnt werden. Das gilt schon bei einer erstmalig zugestellten Email (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07).

Grundsatz: Versand von Werbemails nur mit Einwilligung

Im Grundsatz kann ein rechtlich beanstandungsfreier Versand von Email-Werbung nur mit Einwilligung des Empfängers erfolgen. Diese Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen, muss aber in jedem Falle vorliegen.

Das AG Heidelberg, Urteil vom 10.03.2009, Az. 27 C 488/08, hat insoweit ausgeführt:

„Die Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn – gegenüber Gewerbetreibenden – aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.“

Wann dieses Interesse des Empfängers angenommen werden kann ist entgegen der von vielen Unternehmern vertretenen Ansicht nicht so einfach. Insbesondere gehen viele Versender vorschnell davon aus, dass die Werbemail jedenfalls bei Bestandskunden sehr leicht nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt sein kann.

Für Newsletter beispielsweise ist anerkannt, dass deren Empfang in rechtlich erlaubter Weise nur durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren sichergestellt werden kann. Der Empfänger muss sich also nicht nur in die Empfängerliste eintragen, sondern er muss diese Eintragung nochmals bestätigen. Eine solche Einwilligung muss im Übrigen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 TMG durch den Diensteanbieter protokolliert werden.

Versand von Email-Werbung ohne Einwilligung

Hat der Empfänger hingegen keine Einwilligung erteilt, so stellt sich die Zusendung von unerwünschten Werbemails nicht nur als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, sondern auch als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (bei Verbrauchern) oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei Unternehmern). Hieraus folgt u.a. ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 823, 1004 BGB), der mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden kann.

Folge von solchen Abmahnungen ist immer die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die nicht auf eine einzelne Email-Adresse begrenz werden kann (vgl. u.a. LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13, AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013,Az. 550 C 13442/12, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12). Dies wird vom BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01, bestätigt:

„Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail- Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains “s .de” und “i .de”). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs- handlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler).

Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung.“

Die Unterlassungserklärung stellt sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht die Hauptforderung aus einer solchen Abmahnung dar, da gerichtliche Streitigkeiten über den Unterlassungsanspruch sehr hohe Kosten auslösen. Außerdem würde bei einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig, die der Erfahrung nach bei nicht weniger als 2.000,- Euro liegen dürfte. Das gilt im Übrigen auch bei einem nur versehentlichen Versand: ohne Einwilligung sollte daher immer davon abgesehen werden, Werbemails zu versenden.

Daneben können auch noch Kostenerstattungsansprüche für den Ausspruch der Abmahnung im Raum stehen.

Eine Übersicht zu den durch die Rechtsprechung angenommenen Streitwerten finden Sie hier: Streitwert-Übersicht

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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