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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Freiburg im Breisgau: Zum Umfang der sekundären Darlegungslast beim Filesharing

Das AG Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 16.01.2015, Az.: 3 C 1898/14, eine Schadenersatzklage nach einer Filesharing-Abmahnung vollumfänglich zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag ein – für Filesharing-Verfahren wohl typischer – Sachverhalt zu Grunde, bei dem es im Rahmen der Entscheidung vor allem darauf ankam, wie umfangreich der Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast bzw. im Hinblick auf Nachforschungspflichten zu erfolgen habe. Dabei bestand im vorliegenden Fall die Situation, dass die angebliche Rechtsverletzung rund 5 Monate vor der ausgesprochenen Abmahnung erfolgte.

Hieraus folgerte das Gericht:

„Dass die Beklagten, nachdem sie erst nahezu ein halbes Jahr nach dem Verletzungszeitpunkt durch das Abmahnungsschreiben vom 20.04.2010 auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden sind, keine genauere Rekonstruktion der Vorgänge für den Zeitpunkt des Vorfalles liefern können, geht nicht zu ihren Lasten. Die hier in Rede stehenden Abläufe gehören zum Familienalltag und werden selbstverständlich üblicherweise nicht aufgezeichnet, eine anlasslose Überwachung war ihnen als Anschlussinhaber auch nicht zumutbar, ebensowenig investigative nachträgliche Ermittlungen im Familienkreis.“

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht, ausgehend von der in Mehrpersonenkonstellationen nicht bestehenden Haftungsvermutung zu Lasten des Anschlussinhabers, die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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