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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köln: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren

Das AG Köln hat mit Urteil vom 19.02.2015, Az. 148 C 31/14, eine Klage auf Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing aufgrund Verjährung abgewiesen.

In der Entscheidung musste das AG Köln dazu Stellung nehmen, in welchem Zeitraum die jeweiligen Ansprüche verjähren. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei letztlich aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.

Das AG Köln hat hierbei entschieden, dass in Filesharing-Angelegenheiten die Voraussetzungen des § 852 Satz 1 BGB nicht anzunehmen sind. Denn Filesharing erfolge aus Nutzersicht lediglich deswegen, um den Kaufpreis des betreffenden Werkes einzusparen. Ein bleibender vermögenswerter Vorteil ist hingegen nicht anzunehmen, so dass es an dem „erlangten Etwas“ im Sinne der Vorschrift fehle.

Im Übrigen stellte das Gericht noch fest, dass der in der Sache beantragte Mahnbescheid mangels Individualisierung nicht zu einer Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hatte führen können, weil lediglich ein pauschaler Betrag angegeben worden war und nicht die notwendige Aufschlüsselung in Schadenersatz und Anwaltskosten erfolgt sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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