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AG Köln: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren
Das AG Köln hat mit Urteil vom 19.02.2015, Az. 148 C 31/14, eine Klage auf Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing aufgrund Verjährung abgewiesen.
In der Entscheidung musste das AG Köln dazu Stellung nehmen, in welchem Zeitraum die jeweiligen Ansprüche verjähren. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei letztlich aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.
Das AG Köln hat hierbei entschieden, dass in Filesharing-Angelegenheiten die Voraussetzungen des § 852 Satz 1 BGB nicht anzunehmen sind. Denn Filesharing erfolge aus Nutzersicht lediglich deswegen, um den Kaufpreis des betreffenden Werkes einzusparen. Ein bleibender vermögenswerter Vorteil ist hingegen nicht anzunehmen, so dass es an dem „erlangten Etwas“ im Sinne der Vorschrift fehle.
Im Übrigen stellte das Gericht noch fest, dass der in der Sache beantragte Mahnbescheid mangels Individualisierung nicht zu einer Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hatte führen können, weil lediglich ein pauschaler Betrag angegeben worden war und nicht die notwendige Aufschlüsselung in Schadenersatz und Anwaltskosten erfolgt sei.