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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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AG Köln: Kein Schadenersatz für Kuh-Fotos

Das AG Köln hat mit Urteil vom 22.06.2010, Az. 111 C 33/10, entschieden, dass der Eigentümerin einer Kuh keine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz wegen der kommerziellen Nutzung von Bildern der Kuh zustehen.

In dem konkreten Fall hatte eine Bäuerin gegen eine Event-Veranstalterin geklagt, die ein der Bäuerin gehörendes Kalb fotografiert und mit diesen Bildern für eine Schlagerparty geworben hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schadenersatz zustehe, da sie hierzu nie ihre Einwilligung erteilt hatte.

Dem folgte das AG Köln in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nicht. Das Fotografieren von Sachen stelle keine Eigentumsverletzung dar, ebenso nicht die kommerzielle Nutzung des Fotos. Das AG Köln konnte aus dem Fotografieren des Kalbs auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin erkennen.

Aus der Begründung:

"Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 € bezüglich der Fertigung und Verbreitung von Fotos ihres Rinderkalbs "Anita" durch die Beklagte.

Die Klägerin hat insofern gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Denn ein eine Rechtsgutverletzung begründender Eingriff hinsichtlich des Rechts am Bild des Kalbs der Klägerin "Anita" durch die Beklagte ist nicht gegeben.

Eine Eigentumsverletzung der Klägerin durch die Beklagte ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beklagte die Fertigung der Fotos, die unstreitig durch die Zeuginnen L. und M. bei einem Besuch auf dem Hof der Klägerin erfolgte, zurechnen lassen muss. Denn Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb "Anita" der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung durch die Beklagte verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen (BGH NJW 89, 2251). Der Fotografiervorgang lässt als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Es fehlt auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird. Darum geht es beim Fotografieren hingegen nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz (BGH a. a. O.).

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegeben.

Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers, hier der Klägerin, schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

Die insofern allein in Betracht kommende Eingriffskondiktion setzt voraus, dass ein in der Klägerin zugeordnetes Recht eingegriffen wurde. Dies ist jedoch – wie bereits dargelegt – nicht der Fall.

Auch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB.

Denn da – wie bereits dargelegt – weder das Fotografieren noch die Verwertung der Abbildungen dem Rechtskreis der Klägerin zuzuordnen ist, hat die Beklagte schon kein fremdes Geschäft geführt.

Mangels Bestehens der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen, dem Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und dem Zinsanspruch, abzuweisen."

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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