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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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AG Landshut: Filesharing-Klage abgewiesen nach IP-Ermittlung (Guardaley LTD, Observer)

Das AG Landshut hat mit Urteil vom 19.06.2015, Az. 4 C 1132/14, eine Filesharing-Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt im Namen eines Rechteinhabers abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der beklagte Anschlussinhaber war im Jahr 2010 abgemahnt worden, weil über seinen Internetanschluss ein Film mittels einer Tauschbörse illegal verbreitet worden sein soll. Gefordert wurden sodann wie üblich die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten.

Am 29.11.2013 wurde dem Beklagten ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, gegen den Widerspruch erhoben wurde. Erst am 02.10.2014 wurde dem Beklagten die Klage zugestellt. Im weiteren Verfahren hat der Beklagte sich sodann durch Rechtsanwalt Matthias Lederer vertreten lassen.

Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von (mindestens) 400,- Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro geltend. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem mit dem Vortrag, dass neben ihm sein zum angeblichen Rechtsverletzungszeitpunkt 15-jähriger Sohn sowie der (volljährige) Bruder des Beklagten Zugriff nehmen konnten, die beide aufgrund ihres jeweiligen Nutzungsverhaltens nicht sicher als Täter der behaupteten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden konnten. Daneben wurde auch der Umfang der Zahlungsforderungen angegriffen, ferner die korrekte Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten bestritten. Zuletzt berief der Beklagte sich noch auf die Verjährung der Forderung.

Nachdem die Klagepartei bzw. deren Bevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, erging am 22.01.2015 zunächst Versäumnisurteil, mit dem die Klage vollständig abgewiesen wurde. Hiergegen legte die Klagepartei form- und fristgerecht Einspruch ein, blieb am Ende aber dennoch in der Sache erfolglos.

Dabei stützte das AG Landshut seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Punkte: zum einen waren im Verfahren bis zuletzt die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse des Beklagten aufgrund eines substantiierten Bestreitens strittig geblieben. Die Klagepartei hatte insoweit lediglich ein Gutachten eines Herrn Clement Charles Vogler vom 04.05.2010 vorgelegt sowie die Zeugenvernehmung des Software-Entwicklers Benjamin Perino sowie des Sachverständigen Mathias Gärtner angeboten. Dies reichte dem AG Landshut nicht:

„(…) Der Beklagte hat die grundsätzliche Eignung der Software „Observer“ zur korrekten Ermittlung der Täter-IP hinreichend substantiiert bestritten. Insbesondere hat der Beklagte durch Verweisung auf zahlreiche instanzgerichtliche Urteile deutlich zu verstehen gegeben, dass er die Bedenken dieser Gerichte vollumfänglich teilt. (…) Entgegen den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des LG Hamburg vom 04.04.2014, Az. 310 O 409/11 und des AG Charlottenburg vom 18.12.2013, Az. 231 C 450/13 hat der Beklagte hier in prozessual ausreichender Weise bestritten. Zum einen hat der Beklagte einen ganz bestimmten Fehler genannt, zu welchem sich die Klägerin in der Folge während des gesamten Prozesses nicht geäußert hat. Zum anderen ist das Gericht ohnehin der Ansicht, dass die Forderungen der vorgenannten Gerichte nach einen substantiierten Bestreiten im vorliegenden Spezialfall die Anforderungen des § 138 ZPO an den Beklagten überspannen. Wie substantiiert ein Bestreiten sein muss, hängt nämlich nicht nur davon ab, wie genau der Gegner vorgetragen hat, sondern maßgeblich auch von der grundsätzlichen Möglichkeit des Beklagten, einen anderen Geschehensablauf überhaupt darzulegen (BGH NJW, 2010, 1357). In Fällen der vorliegenden Art ist dabei zu beachten, dass es sich ausschließlich um hochkomplexe technische Abläufe handelt, die sich noch dazu ausschließlich im ihr über die Guardaley LTD zuzurechnenden Einfluss- und Wahrnehmungsbereich der Klägerin abspielen. Dem Beklagten ist deshalb von vorneherein mehr als ein einfaches Bestreiten der ordnungsgemäßen Funktion der Software „Observer“ überhaupt nicht möglich. Letztlich gibt es hier keine andere Möglichkeit für den Beklagten als ein einfaches Bestreiten, um die Überprüfung dieser Software von einem unabhängigen, gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erreichen, will der Beklagte sich nicht des Vorwurfs der Behauptungen „ins Blaue hinein“ aussetzen. Der Vortrag des Beklagten ist deshalb auch nicht als „ins Blaue hinein“ zu werten. Dass Programme der Datenverarbeitung z.T. fehlerhaft arbeiten, ist allgemein bekannt. Der Beklagte muss sich deshalb nicht auf die Zusicherung der Klägerin und der von ihr beauftragten Personen bzw. der ihr nahestehenden Personen der Guardaley Ltd. verlassen, das gegenständliche Programm funktioniere immer einwandfrei und v.a. habe es auch im vorliegenden Fall so funktioniert, zumal dieses Programm von einem Auftraggeber der Klägerin eigens für die Zwecke der Klägerin entwickelt worden ist.“

In dem Verfahren hatte das Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass dementsprechend ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Auf diesen Hinweis erfolgte seitens der Klägerin jedoch keine Stellungnahme, so dass das Gericht davon absah, ein solches von Amts wegen einzuholen. Denn es sei „gerade nicht Sinn und Zweck des § 144 ZPO, der beweisbelasteten Partei das Kostenrisiko abzunehmen. Jedenfalls solange nicht, wie das Gutachten nicht im Interesse beider Parteien unentbehrlich erscheint. Für den Beklagten beseht hingegen ein solches Interesse aufgrund der Beweislastverteilung hier offenkundig nicht.“

 Daneben stützte das Gericht die Entscheidung auf die Parteivernehmung des Beklagten, in der dieser glaubhaft die Begehung der Rechtsverletzung geleugnet hatte. Das Gericht wies dabei zutreffend darauf hin, dass in der vorliegenden Situation eine sekundäre Darlegungslast im Übrigen noch gar nicht bestehen konnte: diese greife erst dann, wenn feststeht, dass die gegenständliche Rechtsverletzung auch tatsächlich durch den Anschluss des Beklagten erfolgt, mithin die IP-Adresse von der Klägerin richtig ermittelt worden ist.

Vor diesem Hintergrund hat das AG Landshut das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

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