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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Landshut: Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch aus Filesharing-Abmahnung (vor dem 09.10.2013) beträgt 1.000,- Euro

Das AG Landshut hat in einem von uns geführten Verfahren in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 08.04.2015, Az. 4 C 1132/14, darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen Filesharing vor dem 09.10.2013 mit 1.000,- Euro zu bemessen sei.

Bei Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung von Filmen, Musik etc. in einer Tauschbörse werden neben dem Unterlassungsanspruch immer verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Nach alter Rechtslage (vor dem 09.10.2013) bestand insoweit für den Erstattungsanspruch aber keine Kostenregelung, die zu einer regelmäßigen Deckelung der Anwaltskosten führte. Erst durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde eine solche dergestalt eingeführt, dass bei Ausspruch einer Abmahnung nunmehr im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch nur noch die Kosten aus einem Gegenstandswert von 1.000,- Euro angesetzt werden können. Davor waren regelmäßig Erstattungsforderungen aus Streitwerten ab ca. 10.000,- Euro die Regel. Dieser Unterschied ist erheblich: ausgehend von den aktuellen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die erstattungsfähigen Kosten bei einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf einen Betrag in Höhe von 887,03 Euro belaufen. Bei nur 1.000,- Euro Gegenstandswert fallen hingegen nur 147,56 Euro an.

Der Hinweis des AG Landshut:

„(…) Das Gericht neigt zu der neuerdings von den erstinstanzlichen Gerichten vertretenen Auffassung, dass im Rahmen des nach § 287 ZPO zu schätzenden Gegenstandswerts für eine Abmahnung zur Bekämpfung der offensichtlich vom Gesetzgeber missbilligten Rechtsprechung der Obergerichte der vergangenen Jahre die neue Fassung des § 97a UrhG als Anhaltspunkt dienen kann. Demzufolge wäre hier derzeit als dem Gericht vertretbar erscheinender Gegenstandswert 1.000,- Euro anzusetzen. Das ergäbe eine Forderung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 bei derzeit vom Gericht für angemessen erachteter 1,3 Gebühr. (…)“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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