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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG München: Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn weitere Familienangehörige den Internetanschluss nutzen konnten

Das AG München hat mit Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13, entschieden, dass der wegen einer Urheberrechtsverletzung beklagte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dann nachkommt und sich entlasten kann, wenn er die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs durch Mitteilung weiterer Mitnutzer seines Anschlusses darlegt.

In der Entscheidung stellt das Gericht zutreffend fest, dass durch den Vortrag, dass weitere, insbesondere Familienmitglieder den Anschluss nutzen konnten, der sekundären Darlegungslast genüge getan ist.

Das Gericht wörtlich:

„Zwar trifft den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (…). diese Vermutung hat der Beklagte jedoch entkräftet, indem vorgetragen hat, während der streitgegenständlichen Zeitspanne hätten sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn über eigene Notebooks die Möglichkeit des Zugriffs auf das Internet gehabt. Damit hat der Beklagte die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein dritter (nämlich Lebensgefährtin oder Sohn) und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (…). Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig (…) und kann bei lebensnaher Betrachtung vom Beklagten auch nicht erwartet werden.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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