Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Unerlaubte Werbung durch E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf Internetseite

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich rechtswidrig verhält, wenn es auf seiner Homepage eine sog. E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion bereithält.

Auf der Internetseite des beklagten Unternehmens befand sich eine derartige Funktion. Besucher der Homepage konnten Bekannten eine kurze E-Mail schreiben, indem sie in eine vorgefertigte Maske ihre eigene E-Mail Adresse und eine weitere E-Mail Adresse, die des Empfängers der gewünschten Nachricht, eingaben. Anschließend wurde von der Internetseite der Beklagten aus, die Nachricht an den Dritten (Empfänger) versandt. Als Absender der E-Mail war die Beklagte angegeben. Einen weiteren Inhalt als den bloßen Hinweis auf die Webseite der Beklagten enthielt die E-Mail nicht.

In dem konkreten Fall hatte der Empfänger nicht in den Empfang der E-Mail eingewilligt und klagte auf Unterlassung, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Im Revisionsverfahren vor dem BGH bekam der Kläger Recht. Die Zusendung der E-Mail durch die Beklagte stelle einen Fall der unzulässigen Werbung dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der versandten E-Mail Nachricht um Werbung, da unter dem Begriff der Werbung nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung falle. Eine mittelbare Absatzförderung, beispielsweise in Form des Sponsorings oder der Imagewerbung, reiche für die Einordung einer Nachricht als Werbung aus. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht selbst die Werbung verschickt habe, ändere an deren Verantwortlichkeit nichts. Entscheidend sei insofern, dass die Beklagte die Funktion der E-Mail-Weiterempfehlung Besuchern ihrer Homepage bewusst zur Verfügung gestellt habe, so dass die Beklagte für die Versendung rechtlich verantwortlich sei.

Da der Kläger nicht in den Erhalt der Werbe-Mail eingewilligt hatte, lag ein Rechtsverstoß vor. Über die zivilrechtliche Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB berücksichtigten die Richter hierbei die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. Nr. 3 UWG, der bei dem elektronischen Versand von Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ein unlauteres Verhalten (unzumutbare Belästigung) annimmt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen