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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Verbraucherzentrale darf Bank ausnahmsweise zur Kündigung des Girokontos eines Dritten auffordern

Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 75/13 entschieden, dass es ausnahmsweise nicht als rechtswidrig einzustufen ist, wenn eine Verbraucherzentrale eine Bank auffordert, das Girokonto eines Dritten zu kündigen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (Beklagte) forderte die Sparkasse Heidelberg schriftlich dazu auf, das Konto eines Inkassounternehmens (Klägerin) zu kündigen und zu sperren. Nach Auffassung der Verbraucherschützer basierten die Forderungen, welche das Inkassounternehmen für eine Drittfirma (W-GmbH) eintreiben sollte, auf einem rechtswidrigen Geschäftsmodell.

Im Februar 2011 bot die W-GmbH auf ihrer Internetseite einen „Routenplaner-Service“ an. Nutzer des Angebots wurden dabei über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W-GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, erklärte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte. Die Beklagte (Verbraucherzentrale) wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief. Hiergegen hat das Inkassounternehmen Klage auf Unterlassung erhoben, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Der BGH hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Zwar habe die Beklagte durch ihren Aufruf an die Sparkasse in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Der Eingriff sei aber ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen. Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin bewusst an einem auf Täuschung gegenüber Verbrauchern angelegten Geschäftsmodell eines Dritten beteiligt habe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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