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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Zu unzulässiger Werbung gegenüber Kindern in Online-Rollenspiel

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12 entschieden, dass im Rahmen des bekannte Online-Rollenspiel „Runes of Magic“ mehrere eingeblendete Werbeaussagen wettbewerbswidrig waren.

Bei dem Spiel „Runes of Magic“ handelt es sich um ein kostenloses Online-Rollenspiel, welches sich vor allem an Kinder richtet. Nach kurzer Spieldauer wurde folgender Text eingeblendet: "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Direkt unter dem Slogan befand sich ein Button zum Anklicken mit der Aufschrift: "Deinen Charakter aufzuwerten". Bei Betätigung des Buttons wurde dem Nutzer ein kostenpflichtiges Angebot zur Aufwertung seiner Spielfigur unterbereitet. 

Der BGH entschied, dass diese Form der Werbung unzulässig ist. Bei Werbemaßnahmen gegenüber Kinder und Jugendlichen seien besonders strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Aussagen zu stellen, da die angesprochene Zielgruppe im Hinblick auf geschäftliche Entscheidungen leicht zu beeinflussen sei.

Die hier im Streit befindliche Werbeaussage könne nicht mehr als zulässig angesehen werden, da gezielt Kinder und Jugendliche zum Erwerb von kostenpflichtigen Spielgegenständen angesprochen würden. Diese Art der Werbung ist unzulässig (Nr.28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und § 4 Nr. 1 UWG).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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