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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Debcon GmbH nimmt (mal wieder) eine Filesharing-Klage zurück

In einem von uns geführten Verfahren am AG Kempten auf die Erstattung von Kosten und Schadenersatz nach einer angeblichen Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin – die Debcon GmbH – nach unserem Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.

Sachverhalt: Abmahnung (?), Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Beklagte soll im Jahr 2011 von der Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte, vermutlich im Auftrag der Silwa Filmvertrieb GmbH oder der PUAKA Videoproduktions GmbH, abgemahnt worden sein. Allerdings hatte der Beklagte die streitgegenständliche Abmahnung nicht erhalten, folglich außergerichtlich weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch irgendwelche Zahlungen geleistet.

Es wurde daher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, gegen den der Anschlussinhaber und unser späterer Mandant keinen Widerspruch einlegte, so dass auf dessen Grundlage schließlich ein Vollstreckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als Gläubigerin des Anspruchs auftretenden Debcon GmbH erging.

In diesem Zeitpunkt wandte der Anschlussinhaber sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lederer wurde namens und im Auftrag des Anschlussinhabers Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. An die Debcon GmbH erging sodann die gerichtliche Aufforderung, den Anspruch zu begründen.

Die Anspruchsbegründung

Erst mit Erhalt der Anspruchsbegründung ließ sich der Sachverhalt teilweise „aufklären“. Wie sich aus dieser ergab, soll es am 26.05.2011 eine urheberrechtliche Abmahnung gegeben haben. Mit dieser sollen wohl die üblichen Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz und Anwaltskosten) geltend gemacht worden sein, und zwar entweder im Namen der Silwa Filmvertrieb GmbH oder der PUAKA Videoproduktions GmbH. Dies jedenfalls legt eine Abtretungsurkunde, mit der die angeblich offenen Zahlungsansprüche an die Debcon GmbH abgetreten worden sein sollen, nahe. Im gerichtlichen Verfahren jedenfalls wurde nun eine Forderung von 650,- Euro geltend gemacht, und zwar mit folgender Begründung:

„Dem Schadenersatzanspruch liegt folgender Sacherhalt zu Grunde:

Am 25.04.2011 um 23:10:00 Uhr wurde von dem Internetanschluss (folgt: IP-Adresse) das Musikstück „Mutti.Report.5.Hausfrau.und.Ficksau.German.XXX.DVDRIP.XviD-CHiKANi“ im Rahmen einer sog. P2P-Tauschbörse als Teil eines sog. Chart-Containers angeboten. Im Rahmen eines landgerichtlichen Auskunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der o.g. IP-Adresse obliegt, beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war.

Beweis: Ausdruck der Providerauskunft und des LG Beschlusses, wird im Bestreitensfall vorgelegt

Daraufhin wurde der Beklagte von der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen, welche von der Rechteinhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom 5/26/2011 abgemahnt.

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen vom 5/26/2011, wird im Bestreitensfall vorgelegt“

Diese Begründung schien uns dann aber doch etwas seltsam: nicht nur, dass ganz offensichtlich ein Pornofilm als betroffenes Werk genannt wurde, das dann aber als Musiktitel, der in einem Chart-Container enthalten gewesen sein soll, eingeordnet wurde, blieben genau diejenigen Punkte klärungsbedürftig, die die Sache vorangebracht hätten. So wurden eben genau das Auskunftsverfahren, die Providerauskunft oder auch die angebliche Abmahnung zwar zum Beweis angeboten, aber eben nur im Bestreitensfall. Und genau das haben wir dann getan.

Die Klageerwiderung

Im Rahmen der Klageerwiderung kam es ausnahmsweise gar nicht soweit, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hätte nachkommen müssen. Mangels Kenntnis der Abmahnung, die nur im Bestreitensfalle vorgelegt werden würde, haben wir zunächst schlicht die Existenz der Abmahnung bestritten und dargestellt, dass die Klage aufbauend auf der obigen Begründung unschlüssig ist. Selbst wenn die obige Anspruchsbegründung die ungeprüfte Übernahme vorhandener Textbausteine nahelegt, so ergibt sich daraus eben gerade kein schlüssiger Vortrag. Schon die Darstellung, es handle sich bei dem genannten Pornofilm um ein Musikstück aus einem Chart-Container, zeigt, wie wenig Beachtung dem Einzelfall geschenkt wird. Vor diesem Hintergrund haben wir sodann dargestellt, dass der Beklagte sich auch gar nicht in der Lage sieht, umfassend gegen einen Anspruch vorzutragen, zu dem schlicht keinerlei Sachverhaltskenntnis besteht.

Hierauf folgte sodann ein Schriftsatz der Gegenseite, verfasst allerdings nicht durch die Debcon GmbH selbst, sondern nunmehr deren Prozessbevollmächtigten (?) Rechtsanwalt Sebastian Wulf. In diesem hieß es:

„Wie in der Klagebegründung ausgeführt, wurde nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung von dem Internet-Anschluss aus begangen wurde, für den der Beklagte als Anschlussinhaber verantwortlich war. Dass der Beklagte angibt, dass die Rechtsverletzung möglicherweise von Dritten verübt wurde ist insofern irrelevant und muss mit Nichtwissen bestritten werden.

Es verbleibt bei der Tatsache dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung von gerade diesem Anschluss entfallen würde.

Die Darlegungen des Beklagten, es habe eine ordnungsgemäße Sicherung des Anschlusses stattgefunden und er sei somit für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, müssen mangels Vorlage geeigneter Nachweise mit Nichtwissen bestritten werden.

Die Ausführungen des Beklagten, dass er zu der angegebenen Zeit seinen Internet-Anschluss nicht genutzt habe, sind nicht geeignet, die Haftung für den von ihm betriebenen Anschluss entfallen zu lassen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses auch dessen Nutzer ist. Diese Vermutung vermögen die Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern.“

Dieser Vortrag kann unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs nicht einmal mit viel gutem Willen als sachdienlich erachtet werden. Da wir gegen den Anspruch nicht detailliert vorgetragen hatten, insbesondere nicht zu einer Nichtnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, der Tatbegehung durch einen Dritten oder einer Absicherung des Anschlusses, gehen die Ausführungen schlicht und einfach völlig an der Sache vorbei. Mehr noch: die noch in der Anspruchsbegründung angekündigte Vorlage der gegenständlichen Abmahnung unterblieb – und das, obwohl wir deren Existenz bestritten hatten.

Vor diesem Hintergrund wurde in aller Kürze nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig und damit abzuweisen sei.

Das AG Kempten terminierte sodann auf den morgigen Tag (22.10.2014). Zu diesem Termin kommt es aber nicht mehr, nachdem die Klägerin am heutigen Tage die Klage zurücknahm.

Fazit

In dem obigen Verfahren hat der Anschlussinhaber Glück gehabt: auch wenn er von der Abmahnung selbst keine Kenntnis hatte, so war ihm doch ein Mahnbescheid zugegangen. Diesem hatte er nicht widersprochen und so war ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Wäre hier nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden, so hätte dem Anschlussinhaber die Zwangsvollstreckung gedroht – und das, obwohl es – jedenfalls nach diesem Verfahrensverlauf – die fragliche Abmahnung wohl gar nicht gegeben hat. Dies zeigt, dass Angelegenheiten wegen Abmahnungen in jeder Phase des Verfahrens von einem fachkundigen Anwalt bearbeitet werden sollten, um eine erfolgreiche Gegenwehr aufzubauen.

Die Angelegenheit offenbart aber noch etwas anderes: dass derart lückenhafte Anspruchsbegründungen bei Gericht eingebracht werden, ferner auch in Folgeschriftsätzen lediglich allgemeine und an der Sache vorbeigehende Vorträge erfolgen (können), ist nicht zuletzt eine Folge der Tatsache, dass über viele Jahre die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer urheberrechtlichen Abmahnung jedenfalls an einigen Gerichten quasi ein Selbstläufer war. Eindrucksvoll wird mit diesem Verfahren belegt, dass die vermutete Haftung des Anschlussinhabers kaum mehr als ein Instrument der Arbeitserleichterung ist und es ermöglicht, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, die jeder Grundlage entbehren.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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