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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Abgabe von Unterlassungserklärung wird trotz Haftung verweigert

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Rechtswidriges Verhalten wird eingestellt, Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben

Stellt der abgemahnte Anschlussinhaber fest, dass die Abmahnung berechtigt ist, so entschließt er sich vielleicht, nur die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung abzustellen (also zum Beispiel in Zukunft keine Tauschbörsenprogramme mehr zu nutzen bzw. das konkret betroffene Werk nicht mehr mittels einer Tauschbörse zu verbreiten). Gleichzeitig aber entscheidet sich der abgemahnte Anschlussinhaber, dass er keine Unterlassungserklärung abgeben wird, weil er bereits dadurch, dass er in Zukunft kein Filesharing mehr betreiben werde, ausreichend reagiert habe. Dieses Verhalten wäre aber falsch.

Was ist richtig?

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist und die Gegenseite daher u.a. Unterlassungsansprüche geltend machen kann, so ist es nicht ausreichend, einfach nur das vorgeworfene Verhalten abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine einmal erfolgte Rechtsverletzung eine sog. Wiederholungsgefahr: wer einmal eine Rechtsverletzung begangen hat, hat ein Indiz dafür geschaffen, dass er sie erneut begehen werde. Aus diesem Grund muss bei einer berechtigten Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den jeweiligen Rechteinhaber ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem er sich in Zukunft leicht gegen neue Rechtsverletzungen wehren kann. Das bedeutet nicht, dass diese die möglicherweise vom Abmahner zur Verfügung gestellte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Selbstverständlich kann auch in dieser Konstellation eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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