Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort, was tun?
Rechtsanwalt Philipp Marquort aus Kiel mahnt vor allem für folgende Rechteinhaber ab:
Hinweis: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig. Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung verbunden. Sie soll insbesondere dazu dienen, gleich gelagerte Fälle oder Abmahnungen zu erkennen und eine Kommunikation über diese zu ermöglichen. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren. Die Veröffentlichung von Mandantenlisten ist hingegen wegen der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zulässig.
Die abgemahnten Werkarten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung umfassen dabei:
- Filme (auch Pornos)
Bundesweite Hilfe und Beratung bei Rechtsanwalt Philipp Marquort Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Eine Vielzahl von Rechteinhabern lässt Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG verfolgen und durch diverse Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, mittels einer Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. einen Film, ein Musikalbum, ein Lied (mp3), ein Hörbuch o.ä.) anderen Internetnutzern unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Die durch ein Ermittlungsunternehmen (in der Regel ein privates Unternehmen, das Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen hin überwacht) ermittelte IP-Adresse wird in einem Auskunftsverfahren einem Internetanschlussinhaber zugeordnet. Anschließend erhält dieser eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Viele Internetanschlussinhaber setzen dieses Vorgehen mit einem Betrug oder Abzocke gleich. Tatsächlich besteht ein legitimes Interesse des Rechteinhabers, Rechtsverletzungen an von ihm geschaffenen Werken zu verhindern. Allerdings ist bei weitem nicht jede Abmahnung gerechtfertigt. In zahlreichen Fällen trifft die Abmahnung den Falschen, etwa weil der Anschlussinhaber tatsächlich nicht verantwortlich gemacht werden kann für den behaupteten Rechtsverstoß oder weil die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt wurde. Es gibt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, die je nach Einzelfall in Betracht kommen oder nicht. Auch bei einer tatsächlichen Verantwortlichkeit sind aber die geforderten Beträge in den meisten Fällen zu hoch angesetzt.
In jedem Fall richtet die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an den Anschlussinhaber, gegenüber dem eine – widerlegbare – Vermutung besteht, er habe die Rechtsverletzung selbst begangen.
Gefordert wird sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Außerdem werden Abgemahnte aufgefordert, einen pauschalen Schadenersatzbetrag für den vorgeworfenenen Rechtsverstoß zu bezahlen. Die Summe liegt üblicherweise bei rund 750,00 Euro.
Grundsätzlich sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.
Welche Log-Firma die entsprechenden Urheberrechtsverletzungen ermittelt, ist derzeit nicht bekannt. Die auf diesem Wege gewonnenen Daten (IP-Adresse) werden jedoch anschließend im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG oder im Rahmen der Akteneinsicht, nachdem sie Strafanzeige gegen den IP-Adressen Inhaber gestellt hat, verarbeitet bzw. genutzt, um an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Seit 2008 stellt das Vorgehen über das gerichtliche Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG den Regelfall dar.
Je nach Einzelfall ist durchaus zu empfehlen, sich gegen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zur Wehr zu setzen. So sind unter anderem (allgemein) folgende Angriffspunkte gegeben:
- 1. Richtigkeit/ Fehlerhaftigkeit der Beweissicherung im Rahmen der Daten-, vor allem IP-Ermittlung
- 2. Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers unter den Gesichtspunkten einer Täter- oder Störerhaftung
- 3. Umfang der Rechtsverletzung/ Folgen und Auswirkungen auf Ansprüche des Rechteinhabers
- 4. Überprüfung der Forderungshöhe aus der Abmahnung im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatz sowie die Anwaltskosten
Erste Hilfe: Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollte ernst genommen werden. Wird auf die Abmahnung nicht innerhalb der – in der Regel kurz – gesetzten Fristen reagiert, so droht im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Hieraus können sehr hohe Kosten folgen. Gleichermaßen sollte die kurze Frist nicht dazu verleiten, vorschnell möglicherweise nicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Auch im Hinblick auf die in der Regel beiliegende Unterlassungserklärung, die den Erklärenden ein Leben lang bindet, ist von einer vorschnellen Unterzeichnung abzuraten. Stattdessen sollte eine Überprüfung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.
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