Abmahnung Waldorf Frommer, was tun?

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mit Sitz in München mahnt vor allem für folgende Rechteinhaber ab:

Hinweis: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig. Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung verbunden. Sie soll insbesondere dazu dienen, gleich gelagerte Fälle oder Abmahnungen zu erkennen und eine Kommunikation über diese zu ermöglichen. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren. Die Veröffentlichung von Mandantenlisten ist hingegen wegen der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zulässig.

Die abgemahnten Werkarten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung umfassen dabei:

  • Musik (überwiegend komplette Alben)
  • Hörbücher
  • Filme

Bundesweite Hilfe und Beratung bei Waldorf Frommer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Vielzahl von Rechteinhabern lässt Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG verfolgen und durch diverse Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, mittels einer Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. einen Film, ein Musikalbum, ein Lied (mp3), ein Hörbuch o.ä.) anderen Internetnutzern unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Die durch ein Ermittlungsunternehmen (in der Regel ein privates Unternehmen, das Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen hin überwacht) ermittelte IP-Adresse wird in einem Auskunftsverfahren einem Internetanschlussinhaber zugeordnet. Anschließend erhält dieser eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Viele Internetanschlussinhaber setzen dieses Vorgehen mit einem Betrug oder Abzocke gleich. Tatsächlich besteht ein legitimes Interesse des Rechteinhabers, Rechtsverletzungen an von ihm geschaffenen Werken zu verhindern. Allerdings ist bei weitem nicht jede Abmahnung gerechtfertigt. In zahlreichen Fällen trifft die Abmahnung den Falschen, etwa weil der Anschlussinhaber tatsächlich nicht verantwortlich gemacht werden kann für den behaupteten Rechtsverstoß oder weil die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt wurde. Es gibt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, die je nach Einzelfall in Betracht kommen oder nicht. Auch bei einer tatsächlichen Verantwortlichkeit sind aber die geforderten Beträge in den meisten Fällen zu hoch angesetzt.

In jedem Fall richtet die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an den Anschlussinhaber, gegenüber dem eine – widerlegbare – Vermutung besteht, er habe die Rechtsverletzung selbst begangen.

Gefordert wird sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Außerdem werden Abgemahnte aufgefordert, einen Betrag in Höhe von entweder 806,00 Euro (Hörbücher), 856,00 Euro (Musikalben) oder 956,00 Euro für den Rechtsverstoß zu bezahlen.. Diese Forderung setzt sich zusammen aus jeweils 506,00 Euro Anwaltskosten zuzüglich einem pauschalen Betrag für den Schadenersatz in Höhe von 300,00 Euro bei Hörbüchern, 350,00 Euro bei Musikalben und 450,00 Euro bei Filmen. Die Anwaltskosten werden dabei regelmäßig aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro berechnet.

Grundsätzlich sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Die Urheberrechtsverletzungen werden regelmäßig durch die Ipoque GmbH im Auftrag der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ermittelt. Die auf diesem Wege gewonnenen Daten (IP-Adresse) werden anschließend im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG oder im Rahmen der Akteneinsicht, nachdem sie Strafanzeige gegen den IP-Adressen Inhaber gestellt hat, verarbeitet bzw. genutzt, um an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Seit 2008 stellt das Vorgehen über das gerichtliche Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG den Regelfall dar.

Je nach Einzelfall ist durchaus zu empfehlen, sich gegen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zur Wehr zu setzen. So sind unter anderem (allgemein) folgende Angriffspunkte gegeben:

  • 1. Richtigkeit/ Fehlerhaftigkeit der Beweissicherung im Rahmen der Daten-, vor allem IP-Ermittlung
  • 2. Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers unter den Gesichtspunkten einer Täter- oder Störerhaftung
  • 3. Umfang der Rechtsverletzung/ Folgen und Auswirkungen auf Ansprüche des Rechteinhabers
  • 4. Überprüfung der Forderungshöhe aus der Abmahnung im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatz sowie die Anwaltskosten

Erste Hilfe: Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollte ernst genommen werden. Wird auf die Abmahnung nicht innerhalb der – in der Regel kurz – gesetzten Fristen reagiert, so droht im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Hieraus können sehr hohe Kosten folgen. Gleichermaßen sollte die kurze Frist nicht dazu verleiten, vorschnell möglicherweise nicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Auch im Hinblick auf die in der Regel beiliegende Unterlassungserklärung, die den Erklärenden ein Leben lang bindet, ist von einer vorschnellen Unterzeichnung abzuraten. Stattdessen sollte eine Überprüfung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist dafür bekannt, dass eingereichte Schriftsätze oder Anfragen verhältnismäßg schnell beantwortet werden. Dies stellt im Bereich der Abmahnangelegenheiten wegen Filesharing in Tauschbörsen eher eine Ausnahme dar. Üblicherweise wird aber auf die vorgetragenen Argumente lediglich mit Standardschriftsätzen, die überwiegend aus Textbausteinen bestehen, reagiert. Auch telefonische Nachfragen sind in Abmahnangelegenheiten mit der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht unüblich.

Seit Kurzem tritt die Kanzlei Waldorf Frommer auch vermehrt in gerichtlichen Verfahren in Erscheinung.

 

Aktuelle Beiträge zu Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht, empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) in Tauschbörsen

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