Abmahnung DigiRights Administration GmbH

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing: Rechteinhaber

Eine Vielzahl von Rechteinhabern lässt Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG verfolgen und durch diverse Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, mittels einer Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. einen Film, ein Musikalbum, ein Lied (mp3), ein Hörbuch o.ä.) anderen Internetnutzern unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Die durch ein Ermittlungsunternehmen (in der Regel ein privates Unternehmen, das Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen hin überwacht) ermittelte IP-Adresse wird in einem Auskunftsverfahren einem Internetanschlussinhaber zugeordnet. Anschließend erhält dieser eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Bundesweite Hilfe und Beratung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der DigiRights Administration GmbH

Hinweis: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig. Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung verbunden. Sie soll insbesondere dazu dienen, gleich gelagerte Fälle oder Abmahnungen zu erkennen und eine Kommunikation über diese zu ermöglichen. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren. Die Veröffentlichung von Mandantenlisten ist hingegen wegen der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zulässig.

Wenn Unternehmen bzw. Rechteinhaber gegen die Verletzung von Urheberrechten im Internet vorgehen, so geschieht dies derzeit in den allermeisten Fällen mittels einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Diese wird in beinahe allen Fällen durch eine Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochen, die den Internetanschlussinhaber wegen des unerlaubten Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Tonaufnahmen, Filme, Hörbücher, usw.) belangt.

Die DigiRights Administration GmbH lässt sich derzeit u.a. von den Kanzleien Rechtsanwalt Daniel Sebastian und Denecke, von Haxthausen und Partner vertreten.

Gefordert wird immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem werden Abgemahnte aufgefordert, einen bestimmten Geldbetrag für den vorgeworfenenen Rechtsverstoß zu bezahlen. Die Forderungen reichen dabei je nach abmahnender Kanzlei / Rechteinhaber und dem betroffenem Werk von einigen Hundert bis hin zu mehreren Tausend Euro. Die erhobenen Forderungen werden unserer Kenntnis nach fast immer als Pauschalbeträge geltend gemacht, die zum einen aus Anwaltskosten, zum anderen aus Schadenersatzforderungen bestehen.

Grundsätzlich sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Je nach Einzelfall ist durchaus zu empfehlen, sich gegen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zur Wehr zu setzen. So sind unter anderem (allgemein) folgende Angriffspunkte gegeben:

  • 1. Richtigkeit/ Fehlerhaftigkeit der Beweissicherung im Rahmen der Daten-, vor allem IP-Ermittlung
  • 2. Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers unter den Gesichtspunkten einer Täter- oder Störerhaftung
  • 3. Umfang der Rechtsverletzung/ Folgen und Auswirkungen auf Ansprüche des Rechteinhabers
  • 4. Überprüfung der Forderungshöhe aus der Abmahnung im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatz sowie die Anwaltskosten

Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollte unbedingt ernst genommen werden. Wird auf die Abmahnung nicht innerhalb der – in der Regel kurz – gesetzten Fristen reagiert, so droht im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Hieraus können sehr hohe Kosten folgen. Gleichermaßen sollte die kurze Frist nicht dazu verleiten, vorschnell möglicherweise nicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Auch im Hinblick auf die in der Regel beiliegende Unterlassungserklärung, die den Erklärenden ein Leben lang bindet, ist von einer vorschnellen Unterzeichnung abzuraten. Stattdessen sollte eine Überprüfung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht, empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) in Tauschbörsen

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