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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Immer wieder erhalten wir Anfragen von Mandanten, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben und die sich jetzt aus Angst vor weiteren Abmahnungen bereits vorbeugend schützen möchten. Viele Betroffene haben insoweit bereits zuvor im Internet recherchiert und sind dabei auf das Schlagwort der sog. „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ gestoßen. Dieser Beitrag soll eine Erklärung liefern, wie eine solche Erklärung einzuordnen ist, welche Vor- und Nachteile sie bietet und wann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ins Auge gefasst werden sollte.

Abmahnung und Unterlassungserklärung

Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, werden oft mit dem Ausspruch einer Abmahnung verfolgt. Sämtliche Abmahnungen, die wegen einer solchen Rechtsverletzung ausgesprochen werden, erfolgen nach demselben Muster: es werden immer Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Den Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung bildet dabei der Unterlassungsanspruch. Vereinfacht ausgedrückt geht es mit einer Abmahnung darum, dass der Empfänger auf ein Verhalten hingewiesen wird, das rechtlich nicht erlaubt ist und dass er dieses Verhalten zu unterlassen hat. Bei Filesharing-Abmahnungen liegt der geltend gemachte Verstoß darin, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet verbreitet worden sein soll. Sofern der abgemahnte Anschlussinhaber nicht eine Berechtigung für diese Verbreitung nachweisen kann, steht demjenigen, der die Abmahnung ausspricht, ein Anspruch auf Unterlassen zu; er kann also verlangen, dass der Empfänger der Abmahnung erklären muss, er werde in Zukunft die im Raum stehende Rechtsverletzung nicht (wieder) begehen.

Hierbei ist es zunächst wichtig zu wissen, dass dieser Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden kann. Ein abgemahnter Anschlussinhaber kann also zur Erfüllung des Anspruches nicht einfach sagen, er werde die Rechtsverletzung in Zukunft nicht mehr begehen, da das bloße Abstellen des Verstoßes zur Erfüllung des Anspruches nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der abgemahnte Anschlussinhaber eine Erklärung abgeben, dass er die behauptete Rechtsverletzung in Zukunft nicht mehr begehen wird, um für den Fall, dass er gegen diese Erklärung verstoßen würde, an den Abmahner eine Vertragsstrafe zahlen wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ferner festzuhalten, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis darstellt. Mit Abgabe einer Unterlassungserklärung wird also die behauptete Rechtsverletzung nicht eingeräumt, da die Erklärung sich nur auf die Zukunft bezieht.

Wird nach Erhalt einer Abmahnung eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und vom Rechteinhaber angenommen, so liegt zwischen diesem und dem Erklärenden ein Unterlassungsvertrag vor. Dieser Vertrag ist grundsätzlich ein Leben lang bindend. Es ist zwar möglich, eine Unterlassungserklärung beispielsweise unter einer auflösenden Bedingung abzugeben, trotzdem ist festzuhalten, dass die Lösung von einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung nur sehr selten und in Ausnahmefällen möglich ist.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich die zentrale Bedeutung des Unterlassungsanspruchs nicht nur für denjenigen, der die Abmahnung ausspricht, sondern auch für denjenigen, der eine Unterlassungserklärung abgibt:

Jede Unterlassungserklärung verpflichtet den Erklärenden grundsätzlich ein Leben lang, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Verstößt der Erklärende gegen die Unterlassungserklärung, so hat er dem Erklärungsempfänger eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Die mit einer Unterlassungserklärung einhergehende Wirkung ist daher beträchtlich, zumal Vertragsstrafe – so sie tatsächlich aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung anfallen – in den meisten Fällen in einem Bereich liegen, der mindestens 2.000,- EUR ausmacht.

Das bedeutet: bei der Unterlassungserklärung handelt es sich nicht um ein einfaches Schriftstück, das keinerlei Beachtung benötigt, sondern um eine rechtlich verbindliche Erklärung, die weit reichende Folgen hat bzw. haben kann.

Normalfall: Erhalt einer Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung

In den allermeisten Fällen, in denen eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist eine Abmahnung tatsächlich ausgesprochen worden. Der abgemahnte Anschlussinhaber hat also eine Abmahnung erhalten, in der ein Rechteinhaber, regelmäßig vertreten durch eine Anwaltskanzlei, auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß hinweist und deswegen zur Zahlung von Schadenersatz, der Erstattung von Anwaltskosten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert.

In derartigen Fällen ist es verhältnismäßig einfach, durch die Abgabe einer auf das betroffene Werk bezogenen Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch des Gläubigers zu erfüllen.

Regelmäßig wird eine Unterlassungserklärung nur hinsichtlich des Werkes abgegeben, das in der Abmahnung genannt ist. Das folgt bereits aus der rechtlichen Tragweite einer Unterlassungserklärung, die im vorherigen Absatz erläutert wurde. Mit anderen Worten: normalerweise wird mit einer Unterlassungserklärung immer nur auf den konkreten Rechtsverstoß, der mit einer Abmahnung geltend gemacht wurde, reagiert.

Dieses Vorgehen kann aber problematisch sein, wenn mehrere Rechtsverletzungen im Raum stehen. Zum Beispiel wäre denkbar, dass der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen eines Musiktitels erhalten hat, wobei dieser Musiktitel auf einem Sampler oder in einem so genannten Top 100 Charts Container enthalten war. Möglicherweise hat auch der Anschlussinhaber oder eine Person, die mit seinem Wissen den Internet anspruchsberechtigt genutzt hat, tatsächlich die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen und möglicherweise auch weitere Titel (zum Beispiel Filme, Lieder, Hörbücher) in einer Tauschbörse heruntergeladen und angeboten. In solchen Fällen ist unter Umständen damit zu rechnen, dass der Anschlussinhaber nicht nur diese eine Abmahnung erhält, sondern dass auch andere Rechteinhaber, unter Umständen vertreten durch andere Kanzleien, weitere Abmahnungen aussprechen.

Die Folge: mit jeder einzelnen Abmahnung werden wieder Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das aus dieser Situation resultierende Problem: es können schnell hohe Summen auflaufen, die dem Anschlussinhaber im schlimmsten Fall drohen könnten.

Die Frage, die in diesem Zusammenhang oft gestellt wird: kann diese Situation bereits frühzeitig abgewendet werden?

Lösungsansatz: Vorbeugende Unterlassungserklärung

Die Lösung für dieses Problem liegt nun in der so genannten vorbeugenden Unterlassungserklärung. Da der abgemahnte Anschlussinhaber mit weiteren Abmahnungen rechnet, könnte er bereits vor Erhalt der Abmahnung an den voraussichtlichen Abmahner eine Unterlassungserklärung senden. Der Sinn dieser Vorgehensweise liegt darin, dass der Unterlassungsanspruch bereits erfüllt wird, bevor der Rechteinhaber diesen mit einer Abmahnung geltend macht. Wird der Unterlassungsanspruch auf diese Art und Weise erfüllt, so kann der Rechteinhaber keine Abmahnung mehr aussprechen lassen, weil das Kernstück der Abmahnung (der Unterlassungsanspruch) bereits erfüllt ist. Der Rechteinhaber kann dann auch nicht die Erstattung von Anwaltskosten, wie sie für den Ausspruch der Abmahnung anfallen bzw. angefallen wären, beanspruchen.

Allerdings: eine vorbeugende Unterlassungserklärung wendet lediglich den Unterlassungsanspruch sowie die für den Unterlassungsanspruch zu erstattenden Anwaltskosten ab, sie hindert nicht, dass der Rechteinhaber möglicherweise Schadenersatz geltend macht.

Vorteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Vorteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung liegen auf der Hand: weil ein Großteil der mit einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche bereits erfüllt ist, ehe die Abmahnung ausgesprochen wird, wird auf den ersten Blick das finanzielle Risiko eingeschränkt. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss nicht befürchten, dass jeder Gang zum Briefkasten mit neuer und unerfreulicher Anwaltspost einhergeht.

Gerade bei Abmahnungen, die so genannte Top 100 Charts Container betreffen, möchten abgemahnte daher aus Furcht vor zahlreichen weiteren Abmahnungen bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung die Angelegenheit umfassend regeln um vor weiteren bösen Überraschungen geschützt werden.

Nachteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die mit Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung einhergehenden Vorteile werden aber durch mindestens ebenso viele Nachteile aufgewogen. Diese Nachteile liegen größtenteils in den Rechtswirkungen, die eine Unterlassungserklärung hat. Es wurde bereits erläutert, dass jede Unterlassungserklärung grundsätzlich ein Leben lang bindend ist und dass bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer tausend Euro drohen kann.

Das bedeutet: wird eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben, so werden damit zwar zunächst erstattungsfähigen Anwaltskosten vermieden, gleichzeitig geht der Abgemahnte aber das Risiko ein, in Zukunft eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber bezahlen zu müssen. Dieses Risiko dauert grundsätzlich bis zum Lebensende an.

Hiergegen kann aus unserer Sicht nicht eingewendet werden, dass mit einer Unterlassungserklärung ohnehin nur zugesagt wird, dass der erklärende sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird. Denn ein rechtstreues Verhalten bedarf nicht notwendigerweise einer Vertragsstrafe, wie sie mit einer Unterlassungserklärung aber zugesichert wird.

Ein weiterer Nachteil bei der vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass der abgemahnte Anschlussinhaber in vielen Fällen gar nicht weiß, ob bzw. welche Abmahnungen noch drohen können. Weiß der abgemahnte Anschlussinhaber, welche urheberrechtlich geschützten Titel über seinen Internetanschluss getauscht worden sind, so kann er zwar eine Unterlassungserklärung für diese Titel abgeben. Voraussetzung ist aber, dass der korrekte Rechteinhaber ermittelt wird. Ein viel größeres Problem besteht in den Fällen, in denen der abgemahnte Anschlussinhaber keine Kenntnis davon hat, wer die Rechtsverletzung begangen hat und welche weiteren Titel betroffen sein könnten. Denn dann kann der abgemahnte Anschlussinhaber schon nicht ermitteln, gegenüber wem er welche vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben müsste.

Dieses Problem steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren: bei Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist unbedingt auf deren Formulierung zu achten, da die Erklärung einerseits so gefasst sein muss, dass sie den drohenden Unterlassungsanspruch eines Rechteinhabers erfüllt, andererseits aber auch nicht zu weit formuliert werden sollte, da andernfalls das Risiko für den Erklärenden unüberschaubar wird.

Korrekte Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung

Auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung wird im Kern wie eine normale Unterlassungserklärung zu formulieren sein. Auch bei der vorbeugenden Unterlassungserklärung muss der Erklärende sich dazu verpflichten, ein konkret zu bezeichnendes Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zusagen.

Die richtige Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung ist deswegen so wichtig, weil sie zum einen das Werk, für das der Erklärende eine Abmahnung befürchtet, umfassen muss. Andererseits musste Erklärende darauf achten, dass die Erklärung nicht zu weit gefasst wird, weil es sich ansonsten in einer unüberschaubaren Vielzahl von Fällen dem Risiko einer Vertragsstrafe unterwirft.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass eine Unterlassungserklärung immer einen so genannten vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass jeder dritte allein aus der Erklärung entnehmen können muss, auf welche Werke die Erklärung sich bezieht. So ist es ohne weiteres möglich, eine Erklärung in der Form abzugeben, dass zum Beispiel der Film „XYZ“ von der Erklärung umfasst sein soll oder der Musiktitel „123“ des Interpreten „ABC“.

Problematisch ist hingegen eine Erklärung, die sich auf alle Werke eines Rechteinhabers erstrecken soll. Die Formulierung z.B. „alle Filmwerke des Unterlassungsgläubigers“ oder „alle Musikwerke des Unterlassungsgläubigers“ wäre daher nicht nur im Hinblick auf die Vertragsstrafe riskant, sondern würde rechtlich zu einer Situation führen, in der erst durch Zuhilfenahme weiterer Unterlagen festgestellt werden könnte, welche Titel tatsächlich von der Erklärung umfasst sind. An sich wäre die Erklärung damit unwirksam, die Praxis hat aber gezeigt, dass viele Rechteinhaber derartige Erklärungen trotzdem akzeptieren. Tatsächlich hatten in der Vergangenheit verschiedene Rechteinhaber sogar gefordert, dass derart weite Erklärungen abgegeben werden. Vor der Abgabe eines so weit gefassten Erklärung muss aber im Hinblick auf die Risiken bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung dringend gewarnt werden.

Wann eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte

Es gibt durchaus Fälle, in denen die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auch im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken durchaus sinnvoll ist. Grundsätzlich muss sich der Erklärende vor Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aber im Klaren darüber sein, dass er hier ein Problem angeht, das noch gar nicht existiert und vielleicht auch nie existieren würde. Bildlich gesprochen beginnt der erklärende also damit, einen Kredit ab zu bezahlen, den er noch gar nicht genommen hat.

In bestimmten Konstellationen sollte aber trotzdem vorbeugend reagiert werden: wenn der abgemahnte Anschlussinhaber genau weiß, welche Titel tatsächlich in einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss angeboten wurden und wenn er weiß, dass in der Vergangenheit betreffend diese Titel bereits Abmahnungen ausgesprochen worden sind, möglicherweise sogar durch die selbe Rechtsanwaltskanzlei, dann sollte ein vorbeugendes Tätigwerden überlegt werden. Das gilt umso mehr, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber weiß, dass das Angebot der bislang nicht abgemahnten Titel in der Tauschbörse zeitlich in etwa zu dem Zeitpunkt erfolgte, auf den sich eine bereits erhaltene Abmahnung bezieht.

Ferner macht ein vorbeugendes Tätigwerden unter Umständen Sinn, wenn es sich um einen Top 100 Charts Container handelt. Hier ist es im Regelfall mit ein wenig Arbeit möglich zu ermitteln, welche weiteren Musiktitel aus dem jeweiligen Container Gegenstand von Abmahnungen waren und dementsprechend vorbeugend zu handeln.

Selbstverständlich muss der abgemahnte Anschlussinhaber in derartigen Fällen ehrlich zu sich selbst sein und eigenes Fehlverhalten rekonstruieren. Ferner sollte der abgemahnte Anschlussinhaber aber auch mit Nutzer seines Anschlusses eingehend befragen und das Problem mit Ihnen erörtern.

Wann eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden sollte

Daneben gibt es selbstverständlich Fälle, in denen die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht sinnvoll wäre. Zum einen sind dies die Fälle, in denen der abgemahnte Anschlussinhaber schon gar nicht weiß und auch nicht ermitteln kann, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist und auf welche weiteren Titel sich die Rechtsverletzung erstrecken könnte. Theoretisch könnte der abgemahnte Anschlussinhaber nun zwar versuchen, gegenüber jedem denkbaren Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf das komplette Werkrepertoire des betreffenden Rechteinhabers bezieht, allerdings sind die damit einhergehenden rechtlichen Risiken (ungeachtet der Tatsache, dass eine so formulierte Unterlassungserklärung wohl schon gar nicht wirksam wäre) aus unserer Sicht schlicht nicht zu überblicken.

Ein weiterer Fall, in dem vorbeugend keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte ist der, in dem der abgemahnte Anschlussinhaber zwar weiß, wie er die Rechtsverletzung begangen hat und welche weiteren Titel betroffen sind, der abgemahnte Anschlussinhaber aber trotzdem für die Rechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft vor allem Fälle der so genannten Störerhaftung, bzw. Fälle, in denen eine solche Haftung nicht greift.

Wir tendieren weiterhin dazu, von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abzuraten, wenn eine bekannte Rechtsverletzung schon sehr lange zurückliegt. Der Erfahrung nach ist es zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung und dem Ausspruch der Abmahnung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.

Zusammenfassung

Wie sich zeigt, ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in einigen Fällen durchaus eine Option, um ein drohendes Problem frühzeitig abzuwenden. Dabei dürfen aber nie die konkreten Rechtswirkungen einer Unterlassungserklärung außer Acht gelassen werden, insbesondere weil aufgrund der lebenslangen Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung und der drohenden Vertragsstrafe die zunächst erfolgreich erscheinende Abwehr von Forderungen im Bereich weniger hundert Euro sich (viel) später unter Umständen als extrem teurer Fehler erweisen kann. Bevor ein vorbeugendes Tätigwerden ins Auge gefasst wird, sollte zunächst der Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt werden und anschließend eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Erst dann kann entschieden werden, welche Vorgehensweise wirklich sinnvoll ist.

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