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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Halle: Kein Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln und individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln

Das LG Halle hat mit Urteil vom 08.01.2013, Az.: 8 O 105/12 entschieden, dass Fertigarzneimittel und individuell hergestellte Rezepturarzneimittel nicht dem fernabsatzlichen Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB unterfallen.

Eine Versandapotheke schloss in ihren AGB‘s das Widerrufsrecht für den Versand von Arzneimitteln aus. Hierbei berief sie sich auf die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Gegen den Ausschluss des Widerrufsrechts klagte ein Verbraucherschutzverein. Die Richter am LG Halle wiesen die Klage ab. Der Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern sei mit der Ausnahmenvorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB vereinbar. Soweit es sich um individuell hergestellte Rezepturarzneimittel handele, seien diese klar nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Dies rechtfertige nach dem Gesetzeswortlaut einen Widerrufsausschluss.

Auch bei Fertigarzneimitteln greife die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein, da es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handele, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ seien. Der Begriff der „Ungeeignetheit zur Rücksendung“ sei hierbei weit auszulegen- auch eine rechtliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit rechtfertige den Ausschluss des Widerrufsrechts. Da Fertigarzneimittel nach einer Rücksendung an die Apotheke aus rechtlichen Gründen nicht mehr veräußert bzw. ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen, komme eine Rücksendung nicht in Betracht. Eine gegenteilige Rechtsauffassung sei für den versendenden Apotheker unzumutbar.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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