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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Halle: Unterlassungserklärung verpflichtet nicht zur Löschung des Google-Caches

Das LG Halle hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11 entschieden, dass ein abgemahnter Online-Händler nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung  nicht verpflichtet ist, auch den Google-Cache zu löschen.

Nach Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung bestehe für den Abgemahnten keine Pflicht, aktiv tätig zu werden und Google um Löschung der Daten im Cache zu bitten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung von der Klägerin vorformuliert gewesen sei, so dass sich der Abgemahnte darauf verlassen können muss, dass die andere Seite alle Punkte in die Erklärung aufgenommen hat, die sie unter die Strafandrohung stellen wolle. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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