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LG Halle: Unterlassungserklärung verpflichtet nicht zur Löschung des Google-Caches
Das LG Halle hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11 entschieden, dass ein abgemahnter Online-Händler nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht verpflichtet ist, auch den Google-Cache zu löschen.
Nach Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung bestehe für den Abgemahnten keine Pflicht, aktiv tätig zu werden und Google um Löschung der Daten im Cache zu bitten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung von der Klägerin vorformuliert gewesen sei, so dass sich der Abgemahnte darauf verlassen können muss, dass die andere Seite alle Punkte in die Erklärung aufgenommen hat, die sie unter die Strafandrohung stellen wolle. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.