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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamburg: Zu den Informationspflichten bei einer Zeitungs-Annonce

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 01.08.2013, Az.: 327 O 116/13 entschieden, dass ein Unternehmen, welches in einer Zeitungsanzeige für ein bestimmtes Produkt wirbt, hinreichend genaue Angaben zu den Unternehmensdaten machen muss.

Die Beklagte warb in einer Auto-Zeitschrift für ihren PKW. Neben einem Bild des PKW befanden sich Angaben zu Modell, Autotyp, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung. Angaben zur genauen Rechtsform des werbenden Unternehmens sowie eine Postanschrift waren nicht aufgelistet-  lediglich auf die eigene Internetseite wurde verwiesen. Das LG Hamburg verurteilte die  Beklagte dazu, die streitgegenständliche Werbung in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da einem durchschnittlichen Verbraucher wesentliche Informationen, welche eine mögliche Kaufentscheidung beeinflussen, vorenthalten würden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss der Unternehmer bei einer sog. Angebotswerbung die genaue Identität und die Anschrift des Unternehmens angeben. Daran fehle es im konkreten Fall. Der bloße Verweis auf die firmeneigene Homepage genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Angaben zur Rechtsform und zur Anschrift des Unternehmens müssten sich aus der Anzeige selbst ergeben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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