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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Köln: Erneute Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch im Wiederholungsfall nicht ausreichend

Das LG Köln hat mit Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 14 O 61/13, entschieden, dass die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch nicht ausreichend ist, wenn auf eine frühere Abmahnung hin eine solche Unterlassungserklärung abgegeben wurde und es zu einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung gekommen ist.

In dem konkreten Fall hatte der Beklagte bei eBay Bilder des Klägers ohne dessen Erlaubnis verwendet, woraufhin er vom Kläger abgemahnt wurde. Der Beklagte gab daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dabei handelte es sich um eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung die anfallende Vertragsstrafe im Ermessen des Unterlassungsgläubigers liegt.

Nach Ablauf der Auktion übersah es der Beklagte, die Bilder von der Plattform eBay zu entfernen. Damit lag unzweifelhaft u.a. ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor. Der Beklagte gab daher eine identische Unterlassungserklärung erneut ab.

Nach Auffassung des LG Köln war diese jedoch nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr einer neuerlichen Rechtsverletzung zu beseitigen:

„Die Wiederholungsgefahr kann nicht durch eine zweite, gleichlautende Unterlassungserklärung beseitigt werden, da sie dem Verfügungskläger keine weitergehenden Rechte einräumt bzw. für den Verfügungsbeklagten keine schärferen Sanktionen vorsieht, als die Unterlassungserklärung, gegen die er bereits verstoßen hat. Wird nur eine weitere Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben, so stellt dies keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion dar. Darauf, ob ein Gericht bei einer Überprüfung der Angemessenheit einer zunächst durch den Gläubiger bestimmten Vertragsstrafe in Anbetracht des wiederholten Verstoßes eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten würden, kommt es mithin nicht an.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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