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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Oldenburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Online-Gutschein für Zahnarztleistung

Das LG Oldenburg hat mit Urteil vom 08.01.2014, Az.: 5 O 1233/13 entschieden, dass ein Gutschein, welcher eine zahnärztliche Leistung beinhaltet wettbewerbswidrig ist, wenn dadurch die gesetzlichen Gebührenvorschriften für Zahnärzte in unzulässiger Weise umgangen werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Zahnarzt online für einen sog. Partnergutschein geworben. Dieser beinhaltete eine professionelle Zahnreinigung zum Preis von 69,90 EUR sowie ein Zahnbleaching für 250,- EUR (statt 350,- EUR) pro Person. Die Richter am LG Oldenburg sahen hierin eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG, da der Beklagte gegen die Vorschiften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verstoßen habe. Nach der GOZ ist bei ärztlichen Maßnahmen eine Werbung mit Rabatten ausgeschlossen.

Anmerkung: In einem ähnlich gelagerten Fall (Gutschein für professionelle Zahnreinigung) hatte das LG Oldenburg (Urteil vom 02.06.2010, Az.: 5 O 1974/09) einen Wettbewerbsverstoß noch verneint. Damals vertraten die Richter die Auffassung, bei der professionellen Zahnreinigung handele es sich um eine sog. kosmetische und nicht um eine ärztliche Maßnahme.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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