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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Brandenburg: Kein Gewinnanspruch bei unerlaubtem Glücksspiel

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 04.09.2013, Az.: 7 U 155/12 entschieden, dass der Benutzer eines Spielautomaten keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinnsumme verlangen kann, wenn der Spielautomat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben worden ist.

Der Kläger besuchte eine Gaststätte und gewann innerhalb kürzester Zeit ca. 7.000,. Euro an einem Glücksspielautomaten. An der Vorderseite des Automaten befand sich allerdings ein Hinweis dergestalt, dass pro Stunde maximal 500,- Euro als Gewinnsumme ausgezahlt werden können. Als der Kläger vom Beklagten (Gaststättenbetreiber) die Auszahlung seiner Gewinnsumme (7.000,. Euro) verlangte, lehnte dieser unter dem Hinweis, der Automat sei manipuliert worden, ab. Aufgrund dessen sei ein höherer Betrag als die erlaubten 500,- Euro pro Stunde ausbezahlt worden. Hiergegen wehrte sich der Kläger und verklagte den Gaststättenbetreiber auf Zahlung. Das Gericht verneinte einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten und wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es bei dem streitigen Vorgang letztlich um ein illegales Glücksspiel gehandelt habe. Entscheidend war, dass der Glücksspielautomat aufgrund der hohen Ausschüttung außerhalb seiner behördlichen Zulassung betrieben wurde. Bei Glücksspielverträgen bestehe ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch nur dann, wenn die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt sei, vgl. § 763 BGB. Vorliegend wurde die maximale Auszahlungssumme pro Stunde aber von einer Behörde begrenzt, so dass für darüber hinausgehende Forderungen insgesamt kein Auszahlungsanspruch begründet werde. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Betreiber der Gaststätte wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB lehnte das Gericht mangels Verschulden von Seiten des Beklagten ebenfalls ab. Darüber hinaus hätte der Spieler hier allenfalls seinen Spieleinsatz zurück verlangen dürfen, weil der Gewinn illegal gewesen ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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