Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Preisgestaltung bei Presseverlagen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2014, Az.: VI – U (Kart) 7/12 entschieden, dass der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. (Beklagte) sich wettbewerbswidrig verhält, wenn der Verband auf die Preisgestaltung seiner Mitglieder aktiv Einfluss nimmt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte ihre Mitglieder dazu aufgefordert, gegenüber Presseverlagen einheitliche Konditionen zu verlangen, welche von der Beklagten vorab festgelegt worden waren. Hiergegen wehrte sich der Bauer Verlag und machte vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG Düsseldorf bejahten im Berufungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte verhindere durch ihre Einflussnahme gezielt einen freien Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern (sog. Presse-Grossisten) und Verlagen. Ein Rabatt- und Konditionenwettbewerb werde auf diese Art und Weise bewusst verhindert.

Hierzu ergänzend aus der Pressenmitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.02.2014: „Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.

Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um „betraute“ Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche „Betrauung“ ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen