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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Zur Rechtswidrigkeit von „Vorkasse“-Klauseln bei Online-Shops

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 6 W 84/12 entschieden, dass die Verwendung einer AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebot des Kunden "zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet" erklärt wird, unwirksam ist. Überdies liege ein Wettbewerbsverstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 4 Nr. 11 UWG vor.

Folgende AGB-Klausel wurde beanstandet: „Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Die Richter am OLG Frankfurt bemängelten, dass bei der Zahlungsart Vorkasse der Klauselbestandteil nicht hinreichend bestimmt sei. Es gehe nicht eindeutig hervor, zu welchem genauen Zeitpunkt eine Annahme des Vertragsangebotes vorliegen solle. Überdies sei von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen, da dieser eine Zahlung an den Verkäufer leiste, obwohl zum diesem Zeitpunkt noch gar kein Vertrag bestanden habe (keine Annahme). Um einen Vertragsschluss zu erreichen sei der Käufer gezwungen, den Kaufpreis vorab zu überweisen. Diese Praxis widerspreche den allgemeinen Grundsätzen über das Zustandekommen von Verträgen und sei damit rechtswidrig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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