Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Kein Weiterbelieferungsanspruch im Wettbewerbsrecht

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az.: 3 U 375/13 entschieden, dass ein Anspruch auf Weiterbelieferung sich nicht aus dem Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne (sowohl Kartellrecht als auch Lauterkeitsrecht) ableiten lässt.

In dem Verfahren vor dem OLG Koblenz begehrte eine Unternehmerin von der Beklagten die Weiterbelieferung mit Kosmetika-Artikeln. Bei der Beklagten handelte es sich um die Herstellerin der Produkte. Die Richter bejahten zwar einen zeitlich begrenzten Anspruch der Klägerin auf Weiterbelieferung, allerdings aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags. Zeitlich begrenzt deshalb, da der Vertrag ordentlich gekündigt werden könne.

Interessant ist die Entscheidung aber vor allem im Hinblick auf einen anderen Aspekt. Der begehrte Anspruch auf Weiterbelieferung könne nicht aus dem Kartell- oder Wettbewerbsrecht abgeleitet werden. Insofern sei nämlich zu beachte, dass beiden Gesetze eine solche Rechtsfolge fremd sei. Sowohl das Kartell- als auch das Lauterkeitsrecht kennen „nur“ Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. § 33 GWB, §§ 8, 9 UWG).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen