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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Unzulässigkeit von Preisangaben im Fussnotentext eines Werbeplakats

Das OLG Köln hat mit Urteil vom Urteil vom 30.11.2012, Az.: 6 U 114/12 entschieden, dass Preisangaben, die auf einem Werbeplakat nur als Fußnotentext dargestellt sind, unter Umständen einen Verstoß gegen die PAngVO begründen.

In dem konkreten Fall war das Webeplakat auf einem mobilen Aufsteller vor einem Lokal auf dem Gehsteig positioniert worden. Der Fußnotentext, der die Preisangabe enthielt, war am untersten Rand des Plakates abgedruckt. Die Preisangabe befand sich damit gerade einmal wenige Zentimeter über der Bodenoberfläche. Zusätzlich war der Text war sehr klein und eng gedruckt, so dass mögliche Interessenten erst in die Hocke hätten gehen müssen, um die vollständige Werbebotschaft lesen zu können. Eine solche Werbung stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die PAngVO dar, da die Angabe nicht leicht erkennbar und lesbar sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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