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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Vergleichende Werbung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.01.2011, Az.: 6 U 180/10 entschieden, dass die Anzeige einer privaten Krankenversicherung, in welcher auf Missstände bei den gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen wird, wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Die Beklagte, ein Versicherungsverband der privaten Krankenversicherungen, hatte in Tageszeitungen mit einer Anzeige geworben, welche die gesetzlichen Krankenversicherungen im Vergleich zu den privaten Krankenversicherungen in ein sehr negatives Licht rückte.

Hiergegen wehrte sich ein Wettbewerbsverein und forderte Unterlassung der vergleichenden Werbung. Die Richter am OLG Köln konnten keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Zwar handele es sich bei der bei der streitgegenständlichen Anzeige um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, da die gesetzlichen Krankenkassen als Mitbewerber erkennbar gemacht würden. Allerdings sei der vorgenommene Vergleich nicht unlauter gewesen. Daran änderten auch „gewisse herabsetzende Tendenzen“ in der Anzeige nichts. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass zur Zeit der Anzeigenschaltung eine lebhafte öffentliche Diskussion bzgl. des Gesundheitssystems stattgefunden habe, so dass sich die Anzeige als eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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