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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln zur Höhe des Schadenersatzes in Filesharing-Prozessen

Das OLG Köln hat sich in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss, Az. 6 U 67/11, mit der Höhe des Schadenersatzes in Filesharing-Prozessen befasst und dabei einige durchaus interessante Fragestellungen angesprochen.

Bislang wurde gerade im Gerichtsbezirk Köln regelmäßig ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 EUR pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen. Grundlage dafür sollte der GEMA-Tarif VR W I ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000,00 EUR Abrufe vorsieht.

In dem erwähnten Beschluss weist das Gericht zwar darauf hin, dass der Senat die geltend gemachten Ansprüche, also auch den Schadenersatzanspruch, dem Grunde nach als begründet ansieht. Allerdings hält das Gericht eine Berechnung des Schadens nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, für angezeigt.

Auch möchte sich das Gericht nicht mit dem pauschalen Vortrag zum Umfang der Rechtsverletzung begnügen, sondern fordert die Klägerinnen auf, zur Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Beklagten vorzutragen oder in welcher Größenordnung sich Upload-Angebote nach den Ermittlungen der Klägerinnen bei der Rechtsverletzung in Tauschbörsen bewegen.

Einen weiteren interessanten Punkt, den wir in unseren Argumentationen stets angesprochen haben, erkennt vorliegend auch das Gericht: „Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer Schadenersatzansprüche. Eine – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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