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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG München: Zusendung teiladressierter Werbeschreiben ist wettbewerbswidrig

Das OLG München hat mit Urteil vom … entschieden, dass auch ein sog. teiladressiertes Werbeschreiben eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß begründen kann.

Ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen schrieb per Post ehemalige Kunden an, mit dem Ziel, die Empfänger des Schreibens zu einer Rückkehr zu bewegen. Ein Kunde erklärte gegenüber der Beklagten, dass er für die Zukunft keine Werbeschreiben mehr erhalten wolle. Dessen ungeachtet sandte die Beklagte per Post weitere Werbeschreiben an die Adresse des Kunden. Die Schreiben waren allerdings nicht direkt an einen bestimmten Empfänger sondern „an die Bewohner des Hauses“ gerichtet. 

Das OLG München sah in dem Verhalten der Beklagten eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da ein Verbraucher hartnäckig angesprochen werde, obwohl er zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine postalische Werbung wünsche. Die Tatsache, dass das Werbeschreiben teiladressiert war, schließe einen Wettbewerbsverstoß nicht aus. Die von der Beklagten vorgenommene Teiladressierung an alle Bewohner des Hauses ändere nichts daran, dass die Werbung auch in den Machtbereich des einen Kunden gelange, der zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er dies nicht wünsche.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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