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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Saarbrücken: Angabe nur von Filialanschrift in Werbeflyer nicht ausreichend

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.03.2013, Az.: 1 U 41/12-13 entschieden, dass die bloße Angabe der Filialanschrift durch einen Unternehmer nicht ausreicht, um den Erfordernissen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu genügen.

Das beklagte Unternehmen warb mittels Werbeprospekt unter Angabe der Anschrift und Telefonnummer ihrer Filialen für das dort angebotene Warensortiment. Die Angabe des Firmennamens fehlte ebenso wie ein Hinweis auf die Geschäftsadresse des Unternehmens.

Die Richter am OLG Saarbrücken werteten dies als Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, welcher die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er wesentliche Informationen vorenthält (Irreführung durch Unterlassen). Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt eine solche wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Der Begriff des „Angebots“ ist hierbei weit zu verstehen.

Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Aufklärung über seine Identität und Anschrift nicht von einem konkreten Angebot zum Vertragsschluss i.S.d. §§ 145 ff. BGB oder einer sog. invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe) abhänge. Sobald der Verbraucher über das Produkt selbst und den dazugehörigen Preis informiert werde, sei er in der Lage eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit müsse hingegen nicht bestehen. Das beklagte Unternehmen habe folglich gegen die Hinweispflicht des § 5 Abs. 3 UWG verstoßen. Zwar fordere die Norm ihrem Wortlaut nach keine „ladungsfähige“ Anschrift. In jedem Fall muss aber zweifelsfrei über die Identität des handelnden Unternehmers aufgeklärt werden. Da eine Filiale aber schon begrifflich keine eigene Identität aufweisen könne, sondern vielmehr nur der dahinter stehende Rechtsträger, sei ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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