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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Schleswig-Holstein: AGB von „klarmobil“ teilweise rechtswidrig

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.03.2012, Az.: 2 U 2/11 entschieden, dass mehrere AGB-Klauseln des Mobilfunkanbieters klarmobil GmbH rechtswidrig sind.

Die Richter stuften vor allem eine Klausel als unwirksam ein. Demnach verlangte klarmobil bei der Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages eine Rückzahlungsgebühr.

Laut klarmobil handele es sich hierbei um ein „Dienstleistungsentgelt“. Das Gericht stellte klar, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstoße, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines noch vorhandenen Prepaid-Guthabens, auch wenn dies in den Vertragsbedingungen nicht gesondert geregelt sei. Denn, so das Gericht, die Auszahlung sei für den Mobilfunkanbieter keine echte Leistung für das ein Entgelt verlangt werden könnte. Ein gesonderter Rückzahlungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens, ohne dass hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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