Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsanwalt Sascha Schlösser: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – §13 UrhG Urheberkennzeichnung

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Abmahnung Rechtsanwalt Sascha Schlösser, was tun?

Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt war bereits u.a. für folgende Rechteinhaber tätig:

  • Sven Brentrup
  • Stefan Schmidt
  • Benjamin Thorn
  • Peter Smola
  • Katharina Scherer
  • Petra Bork
  • Jorma Bork
  • Rolf Bork

Hinweis: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig. Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung verbunden. Sie soll insbesondere dazu dienen, gleich gelagerte Fälle oder Abmahnungen zu erkennen und eine Kommunikation über diese zu ermöglichen. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren. Die Veröffentlichung von Mandantenlisten ist hingegen wegen der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zulässig.

Der Sache nach geht es regelmäßig um eine Abmahnung wegen Unterlassen der Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG.

Bundesweite Hilfe und Beratung bei Rechtsanwalt Sascha Schlösser Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Sascha Schlösser wird seit einiger Zeit im Auftrag verschiedener Urheber tätig, die die Verbreitung geschützter Lichtbilder oder Lichtbildwerke ohne Urheberkennzeichnung nach § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) abmahnen lassen. Üblicherweise geht es dabei um Werke, für die dieNutzungsrechte auf Bildplattformen wie fotolia.com oder aboutpixel.de erworben werden können.

Zum einen soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Mit der Abmahnung werden außerdem ein Erstattungsanspruch hinsichtlich Rechtsanwaltskosten sowie ein Lizenzschadensersatzanspruch geltend gemacht.

Regelmäßig wird von Rechtsanwalt Sascha Schlösser in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,01 EUR gefordert. Diese Vertragsstrafe wäre im Falle eines Verstoßes unmittelbar an den jeweiligen Rechteinhaber zu zahlen. Daneben werden üblicherweise ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von ca. 800,00 EUR sowie Gebühren aus einem Gegenstandswert von 6.000 EUR gefordert (dies führt zu Anwaltskosten in Höhe von 459,40 EUR netto).

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt begangen wurde.

Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter“) Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Unserer Einschätzung nach bieten Abmahnungen der oben beschriebenen Art durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser einige Angriffspunkte, so dass nach Erhalt der Abmahnung die Ansprüche keinesfalls ungeprüft erfüllt werden sollten.

 

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen